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Dienstleistungen der VermKV
Bürgermeisterdienstzugang
Ortsgemeinden sind zur Durchführung von Selbstverwaltungsaufgaben verwendungsberechtige Stellen im Sinne des Gesamtvertrags zwischen der Vermessungs- und Katasterverwaltung und den Kommunen. Sie dürfen Geobasisdaten nutzen. Die Übermittlung erfolgt über die Ausgabe- und Transferkomponente (ATK) des Liegenschaftskatasters. Dieser Zugang kann hier beantragt werden.
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Auszüge und Auskünfte aus der Liegenschaftskataster
Die Übermittlung der Daten des Liegenschaftskatasters erfolgt durch die Servicestellen der Vermessungs- und Katasterämter und des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation in Form der Gewährung von Einsicht, der Erteilung von Auskünften und der Überlassung von analogen oder digitalen Auszügen.
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Antrag auf Liegenschaftsvermessungen
Liegenschaftsvermessungen dienen der Fortführung des Liegenschaftskatasters und umfassen vor allem Arbeiten zur Bildung neuer Flurstücke (Zerlegung, Sonderung), Ermittlung bestehender Flurstücksgrenzen (Grenzbestimmung, Grenzfeststellung), Erfassung von Gebäuden oder Veränderungen an Gebäuden (Gebäudeeinmessung) sowie Aktualisierung und Weiterentwicklung des Liegenschaftskatasters.
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Auszüge und Auskünfte aus den Bodenrichtwerten
Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für den Boden. Sie beschreiben den relativen Bodenwert in €/m² und sind landesweit verfügbar. Dazu werden Grundstücke, die nach Art und Maß der baulichen Nutzung weitgehend übereinstimmen, in räumlich abgegrenzten Bodenrichtwertzonen zusammengefasst.
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Antrag auf Kaufpreisauskünfte
Die 12 örtlichen Gutachterausschüsse in Rheinland-Pfalz führen jeweils eine Kaufpreissammlung, werten sie aus und ermitteln Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. Dazu erhalten die Gutachterausschüsse von den Notaren eine Abschrift jeden Vertrages über die Eigentumsübertragung an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung oder über die Begründung eines Erbbaurechts.
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Antrag auf Verkehrswertermittlung
Die Gutachterausschüsse für Grundstückwerte erstatten gemäß § 193 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Verkehrswertgutachten über unbebaute und bebaute Grundstücke sowie über den Wert von Rechten an Grundstücken (z. B. Wohnungs-/Nießbrauchrechte, Erbbaurecht etc.). Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Die Wertermittlung erfolgt nach den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Weiterführende Informationen zu unseren Rechtsgrundlagen erhalten Sie hier.
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Bescheinigungen
Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 S. 1 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) attestiert, dass ein nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte erstellter Lageplan für den Bauantrag bezüglich der Bezeichnung der Grundstücke und des Verlaufs der katastermäßigen Grenzen des Grundstückes mit der amtlichen Liegenschaftskarte übereinstimmt. Die Höhe der Gebühr für diese Bescheinigung orientiert sich an den Gebühren für Auszüge aus dem Liegenschaftskataster. Mit der Bescheinigung zur lastenfreien Abschreibung von Grundstücksteilen außerhalb des Ausübungsbereichs von Grunddienstbarkeiten gem. § 1026 BGB wird attestiert, dass sich eine örtlich begrenzte Dienstbarkeit nicht auf den beantragten Bereich des Grundstückes erstreckt. Das Unschädlichkeitszeugnis nach dem Landesgesetz über Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr bescheinigt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Rechte oder Teile an einem Grundstück lastenfrei veräußert werden können.
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